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Recht auf Löschung (Right to be Forgotten)

Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Artikel 17 DSGVO gibt betroffenen Personen den Anspruch, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen – etwa wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr nötig sind oder die Einwilligung widerrufen wurde. Die Organisation muss dem nachkommen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht dagegensteht.

Für NGOs ist das im Umgang mit Spender:innen- und Unterstützer:innendaten praktisch relevant: Fordert jemand die Löschung, muss die Anfrage fristgerecht bearbeitet werden. Zugleich müssen steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen – etwa für Spendenbescheinigungen – beachtet werden, die eine sofortige Vollständiglöschung ausschließen können.

Quellen und Querverweise